Die Gesuchstellerin übergeht, dass hier unbestritten kein solcher Anwendungsfall vorliegt. Vielmehr liegen die strassenbaubedingten Änderungen im grossen öffentlichen Interesse. In einem solchen Fall ist auch gemäss der herrschenden deutschen Lehre eine Kostentragung der Leistungsberechtigten zulässig (vgl. HANS-HEINRICH TRUTE/W OLFGANG SPOERR/W OLFGANG BOSCH, Telekommunikationsgesetz mit FTEG, Kommentar, Berlin 2001, 1. Auflage, § 53 N 10, S. 433). Nichts anderes ergibt sich hier gestützt auf die schweizerische Gesetzgebung. 9.7