13 von 15 senbaubedingte Änderungen des genutzten Verkehrsraums vom Berechtigten zu tragen sind (vgl. Stellungnahme vom 31. Januar 2008, S. 5) und dass nur die aus ästhetisch-gestalterischen, städtebaulichen oder wirtschaftlichen Gründen vorgenommen Änderungen eines Verkehrswegs mit dem Ziel der Erhöhung der Attraktivität keine Kostenpflicht der Leitungsberechtigten auslösen (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. Juni 2001, publiziert in: Computer und Recht [CR] 4/2002, S. 270). Die Gesuchstellerin übergeht, dass hier unbestritten kein solcher Anwendungsfall vorliegt.