35 Abs. 2 FMG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 FDV unterscheidet sich in grundsätzlicher Art von den Bestimmungen der zitierten Bundesgesetze, weshalb die Gesuchstellerin auch rechtsvergleichend keine Gründe für sich ableiten kann, nicht für die Kosten der Verlegung ihrer Leitung einstehen zu müssen. Soweit die Gesuchstellerin zudem mit Blick auf die deutsche Gesetzgebung etwas Anderes für sich herzuleiten versucht, bestehen dafür weder verlässliche Anhaltspunkte noch eine einschlägige Rechtsprechung. Im Übrigen ist aufgrund des Territorialitätsprinzips das deutsche Recht nicht massgebend. Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass auch gemäss der deutschen Rechtsprechung stras-