35 Abs. 2 FMG auch keine Prioritäten- oder Verursacherregelung vor. Klarerweise hat die Gesuchstellerin als Inhaberin der Bewilligung und Leitungseigentümerin die Kosten für die Verlegung der Leitung zu tragen (vgl. MARKUS RÜSSLI, Nutzung öffentlicher Sachen für die Verlegung von Leitungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBI] 2001, S. 364). Die Kostentragung bei der Verlegung von Leitungen zulasten der Leitungseigentümerin ist denn auch die logische Konsequenz daraus, dass die Gesuchstellerin Anspruch auf unentgeltliche Benutzung des Bodens hat. Die Regelung von Art. 35 Abs. 2 FMG in Verbindung mit Art.