Auch rechtsvergleichend vermag die Gesuchstellerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Namentlich liegt den zitierten Bundesgesetzen (vgl. Art. 24 i.V.m. Art. 31 Eisenbahngesetz [EBG] vom 20. Dezember 1957; Art. 29 Rohrleitungsgesetz [RLG] vom 4. Oktober 1963; Art. 45 Bundesgesetz über die Nationalstrassen [NSG] vom 8. März 1960) die Verteilung von Kosten bei Kreuzungen zwischen zwei Bauwerken zugrunde. Einerseits liegt hier keine aufgrund von zwei Werken kreuzungsbedingte Verlegung von Leitungen vor. Andererseits sieht Art. 35 Abs. 2 FMG auch keine Prioritäten- oder Verursacherregelung vor.