Nicht geschlossen werden kann daraus, dass diese Beiträge auch Dritten zukommen können, zumal selbst Art. 76 Abs. 2 FDV eine solche Kostenbeteiligung nicht vorsieht (vgl. HANS MAURER, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 18d N 1). Im Übrigen ist die Verlegung der Leitung nicht beitragsberechtigt und der Beitragssatz entspricht immer nur einem Bruchteil der Kosten. Ein Bundesbeitrag würde den Kanton Aargau also nur zu einem kleineren Teil entlasten, nicht vollständig. 9.6