Auch wenn der Kanton Aargau allfällige Bundesbeiträge gemäss Art. 18d NHG für die Erstellung der Amphibiendurchlässe erhalten sollte, würde dies entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin nichts an dieser Rechtslage ändern. Art. 18d NHG regelt ausschliesslich die Finanzierung des Biotopschutzes und des ökologischen Ausgleichs durch den Bund und die Kantone. Nicht geschlossen werden kann daraus, dass diese Beiträge auch Dritten zukommen können, zumal selbst Art. 76 Abs. 2 FDV eine solche Kostenbeteiligung nicht vorsieht (vgl. HANS MAURER, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art.