Zum gleichen Ergebnis gelangt man übrigens auch aufgrund des kantonalen Rechts. § 106 Abs. 1 BauG hält fest, dass die streitgegenständliche Leitung von der Gesuchstellerin als Berechtigte auf deren Kosten bei Änderungen der Strasse den neuen Verhältnissen anzupassen ist (vgl. ERICH ZIM- MERLIN, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, §§ 50–53 N 12). 9.5