Die Leitung befindet sich schon seit Jahrzehnten im Kantonsstrassenareal und muss als abgeschrieben gelten, weshalb es nur sachgerecht ist, dass die Gesuchstellerin die Kosten der Verlegung zu tragen hat. Seit sie erstmals ein Gesuch um Kostentragung gestellt hat, sind rund acht Jahre vergangen. Sie hatte demnach genügend Zeit, sich auf die neue Situation einzustellen. Zum Vergleich: Die Verordnung sieht eine Kostenbeteiligung des Strasseneigentümers nur vor, wenn er innerhalb eines Jahres seit dem Bau der Leitung deren Verlegung verlangt (vgl. Art. 76 Abs. 2 lit. c FDV). 9.4