12 von 15 erachtete der Gesetzgeber eine Kostenbeteiligung des Grundeigentümers für gerechtfertigt. Diese und weitere Anwendungsfälle, bei welchen sich der Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch an den Kosten der Verlegung zu beteiligen hätte, hat der Verordnungsgeber abschliessend geregelt (vgl. Art. 76 Abs. 2 lit. a–d FDV). Ein solcher Anwendungsfall liegt hier nicht vor. Die Leitung befindet sich schon seit Jahrzehnten im Kantonsstrassenareal und muss als abgeschrieben gelten, weshalb es nur sachgerecht ist, dass die Gesuchstellerin die Kosten der Verlegung zu tragen hat.