Zu bedenken ist ferner, dass der Gesetzgeber in der Verordnung insbesondere jene Situationen geregelt wissen wollte, bei welchen die Leitungen noch nicht abgeschrieben werden konnten, aber schon nach relativ kurzer Zeit wieder verlegt werden müssen (vgl. Botschaft zum revidierten Fernmeldegesetz vom 10. Juni 1996 in: Bundesblatt [BBI] 1996 III, S. 1438 f.). Bei solchen Situationen