Das Strassenbauprojekt löst eindeutig die gemäss Art. 35 Abs. 2 FMG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FDV vorgesehene Verlegungspflicht zulasten der Gesuchstellerin aus. 9.3 Ein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 76 Abs. 2 FDV, welcher eine Kostenpflicht zulasten des Kantons Aargau begründen würde, liegt ebenso wenig wie eine Situation einer Drittpartei gemäss Art. 76 Abs. 3 FDV vor und wird von der Gesuchstellerin denn auch zu Recht nicht geltend gemacht.