Eine solche Situation ist vorliegend jedoch klar nicht gegeben. Der Argumentation der Gesuchstellerin zu folgen hiesse auch, dem Gesetzeswortlaut Gewalt anzutun. Es geht nicht an, nicht nur das Kantonsstrassenprojekt gedanklich aufzuspalten, sondern auch noch den Kanton als Grundeigentümer, Bauherr und Enteigner sozusagen aufzuspalten und ihn selbst als Dritten zu bezeichnen. Am Rand sei noch ergänzt, dass der Kanton als "Dritter" die Kosten nicht wie beantragt vollständig zu übernehmen, sondern sich an den Kosten nur angemessen zu beteiligen hätte.