Bei Art. 37 Abs. 3 FDV handelt es sich um eine Ausführungsbestimmung zu Art. 35 FMG. Dieser statuiert die Umlegungspflicht [der Leitungseigentümerin] nur gegenüber dem Grundeigentümer. Bei solchen Dritten kann es sich nur um Personen oder Gemeinwesen handeln, die anstelle des Grundeigentümers tätig werden und über keine eigenen Rechtstitel und Zwangsmittel für die Durchsetzung der Leitungsverlegung verfügen.