Soweit die Gesuchstellerin das Kantonsstrassenprojekt, das sie weder bezüglich des Inhalts noch des Verfahrens (Strassenbauprojekt) anficht, in zwei Projekte aufspaltet, nämlich in die Strassenverbreiterung und die Belagssanierung einerseits und in die Amphibienschutzmassnahmen andererseits, und daraus ableitet, es gehe beim Amphibienschutz um eine drittveranlasste Verlegung gemäss Art. 76 Abs. 3 FDV, übergeht sie, was das von ihr angerufene Urteil des Bundesgerichts dazu ausführt (BGE 131 II 420, 426):