Selbst die Gesuchstellerin räumt ein, dass sie die Kosten für die Verlegung der Leitung im Fall einer verkehrs- und strassenbedingten Modifikation zu tragen hat. Der Amphibienschutz ist eine strassenbedingte Anpassung, daher hat die Gesuchstellerin auch gemäss ihrer eigenen Rechtsauffassung die Leitung auf ihre Kosten zu verlegen.