Im vorliegenden Fall geht es ausschliesslich um die Beziehung des Kantons Aargau, der über den Boden im Gemeingebrauch verfügt, zur Gesuchstellerin als Leitungseigentümerin. Diese Beziehung ist von Gesetzes wegen klar umschrieben (vgl. Art. 35 FMG i.V.m. Art. 76 FDV). Danach muss die Gesuchstellerin ihre Leitung verlegen, weil sie sich mit der Benützung des Strassenraums nicht verträgt. Gestützt auf Art. 76 FDV ergibt sich somit klarerweise, dass die Pflicht zur Verlegung der Leitung nur die Gesuchstellerin treffen kann. Selbst die Gesuchstellerin räumt ein, dass sie die Kosten für die Verlegung der Leitung im Fall einer verkehrs- und strassenbedingten Modifikation zu tragen hat.