Alle Bauten und Vorrichtungen, die zu ihrer technisch zweckmässigen und umweltschonenden Ausgestaltung dienen, sind Bestandteile der öffentlichen Strasse (vgl. § 80 Abs. 2 BauG). Somit ist auch der geplante Amphibienschutz Bestandteil der K 260 und stellt nicht – wie von der Gesuchstellerin geltend gemacht – ein eigenes Werk dar. Insgesamt gilt die K 260 mit den baulichen Amphibienschutzmassnahmen als ein Werk, welches den geforderten Amphibienschutz zu erfüllen hat. Auch aus diesem Grund bewirkt die von der Gesuchstellerin zitierte Rechtsprechung nichts Gegenteiliges.