Vielmehr wird ein bestehendes Werk ausgebaut. Es wird kein neues Werk realisiert, sondern die 11 von 15 K 260 als bestehendes Werk wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben von Art. 18 ff. NHG i.V.m. § 92 Abs. 1 BauG saniert, damit sie im strittigen Teilbereich den Anforderungen des Naturund Landschaftsschutzes genügt. Alle Bauten und Vorrichtungen, die zu ihrer technisch zweckmässigen und umweltschonenden Ausgestaltung dienen, sind Bestandteile der öffentlichen Strasse (vgl. § 80 Abs. 2 BauG).