Eine Leitungsverlegung zugunsten Dritter im Sinne des Gesetzeswortlauts liegt hier gerade nicht vor, insofern gelangt das von der Gesuchstellerin zitierte Bundesgerichtsurteil gar nicht zur Anwendung (vgl. BGE 131 II 420). Dem zitierten Bundesgerichtsurteil lässt sich dazu entnehmen, dass es sich um die Realisierung eines neuen Werks handeln muss, damit sich weitere Parteien an den Kosten der Verlegung der Leitungen beteiligen müssen. Dem konkreten Entscheid liegt denn auch eine bahnbaubedingte Verlegung von im Strassenkörper verlegten Werk- und Versorgungsleitungen zugrunde. Ein solcher Anwendungsfall liegt hier nicht vor. Vielmehr wird ein bestehendes Werk ausgebaut.