Die Gesuchstellerin bringt im Wesentlichen vor, es liege ein Anwendungsfall von Art. 76 Abs. 3 FDV vor. Namentlich erfolge die Verlegung der Werkleitungen zugunsten des Amphibienschutzes, was als drittveranlasste Verlegung zu werten sei. Die Gesuchstellerin verkennt dabei, dass die Verlegung der strittigen Leitung durch die Strasse bedingt ist. Eine Leitungsverlegung zugunsten Dritter im Sinne des Gesetzeswortlauts liegt hier gerade nicht vor, insofern gelangt das von der Gesuchstellerin zitierte Bundesgerichtsurteil gar nicht zur Anwendung (vgl. BGE 131 II 420).