Dass die Amphibienschutzmassnahmen notwendig und kausal sind für die erforderliche Leitungsverlegung, stellt die Gesuchstellerin ausdrücklich nicht grundsätzlich in Abrede. Die notwendigen Massnahmen stellen ohne Zweifel einen strassenbedingten Ausbau dar. Ohne die Strasse wären diese Massnahmen nicht notwendig. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wieso es sich dabei nicht um eine rechtmässige Benützung des Strassengrundstücks gemäss Art. 35 Abs. 2 FMG durch den Kanton handeln sollte, bei der die Gesuchstellerin die Kosten der Leitungsverlegung gemäss Art. 76 Abs. 2 FDV zu tragen hat. Der Kanton Aargau nutzt sein Grundstück im öffentlichen Interesse.