Im Bereich der K 260 befinden sich somit nachweislich geschützte Amphibien. Da es sich um geschützte Arten handelt, ist ihrem Aussterben durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume und durch andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken (vgl. Art. 18 Abs. 1 NHG). Dies wurde einerseits durch die Schaffung der Biotope von nationaler und kantonaler Bedeutung umgesetzt (Art. 18a NHG). Darüber hinaus ist bekannt, dass Amphibien wandern. Weil sich die vorgenannten Biotope auf beiden Strassenseiten der K 260 befinden, überqueren die Amphibien die K 260, wodurch ihre Existenz gefährdet wird. Um ein regelmässiges Massensterben zu verhindern, müssen Schutzmassnahmen getroffen werden.