Gemäss Art. 18 NHG ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und anderer geeigneter Massnahmen entgegenzuwirken. Alle Amphibien, das heisst Frösche, Unken, Kröten, Salamander und Molche, gelten als geschützte Arten (vgl. Art. 20 Abs. 2 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz [NHV] vom 16. Januar 1991 mit Verweis auf Anhang 3; Art. 20 Abs. 1 NHG).