Der Ausbau im projektierten Bereich der K 260 im Gemeindegebiet Merenschwand ist unbestritten erforderlich. Darüber hinaus sind auch bei jeder Änderung einer Strasse die Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu berücksichtigen (vgl. § 92 Abs. 1 BauG). Der Bund hat Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt erlassen, womit er bedrohte Arten vor der Ausrottung geschützt hat (vgl. Art. 78 Abs. 4 Bundesverfassung vom 18. April 1999; vgl. auch Art. 1 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz [NHG] vom 1. Juli 1966). Gemäss Art.