Folglich ist der Kanton Aargau als Strasseneigentümer gemäss Art. 76 Abs. 1 FDV ermächtigt und verpflichtet, über die Kostentragung der Verlegung der Leitung der Gesuchstellerin zu verfügen. Auf das entsprechende Gesuch der Gesuchstellerin ist daher einzutreten. 9. Kostentragung 9.1