Zusammenfassend ergibt sich, dass insbesondere die deutsche Fassung von Art. 76 Abs. 1 FDV, wie sie vor der Totalrevision der Verordnung im Jahr 2001 gegolten hat, und auch die geltende französische und italienische Fassung den massgebenden Sinn und Zweck der Vorschrift treffender wiedergeben, als die aktuelle deutsche Fassung. Mit Verfügung zu regeln hat der Kanton als (Stras- sen-)Eigentümer somit "die Verlegung und deren Einzelheiten". Zu diesen Einzelheiten oder Modalitäten der Leitungsverlegung gehört nach Sinn und Zweck der Norm auch die Kostentragung.