Letzteren beiden Erwägungen, die für eine Zuständigkeit des (Strassen-)Eigentümers zur Verfügung der Kostentragung sprechen, kommt durch ihre Überzeugungskraft besonderes Gewicht zu, so dass sie die wahre Tragweite der Bestimmung (vgl. BGE 140 III 508; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2A.471/2004 vom 26.10.2005, E. 4.1) wiedergeben. 9 von 15 8.7