entscheidet, während die Eidgenössische Schätzungskommission allenfalls noch darüber zu befinden hat, ob trotz der Ersatzvorkehren ein Schaden entstanden und hierfür der Enteigner Entschädigung zu leisten hat (BGE 131 II 420, 429 f.). Anders als in jenem Fall sind für das vorliegende Gesuch weder das eidgenössische Enteignungsgesetz noch das Eisenbahngesetz anwendbar. Die genannte Rechtsprechung ist daher vorliegend nicht unmittelbar massgebend.