Dieses Vorgehen gilt im Regelfall namentlich auch in Bundesverfahren für Eisenbahnen und Nationalstrassen, so dass es nicht abwegig ist, anzunehmen, der Verordnungsgeber habe dieses Vorgehen stillschweigend auch für den Fernmeldebereich zugrunde gelegt. Die Gesuchstellerin begründet denn auch die Zuständigkeit unter Hinweis auf einen Bundesgerichtsentscheid, in welchem das Gericht bestätigte, dass die Behörde, welche das Projekt genehmigt, gemäss Enteignungsrecht des Bundes auch über Art und Umfang der Ersatzvorkehren (konkret die Umlegung von Werkleitungen) auf Kosten des Enteigners (also des Projekts) oder interessierter Dritter