Erfahrungsgemäss kann die Frage der Kostentragung auch die Frage der gewählten baulichen Lösung beeinflussen, so dass beide Fragen gleichzeitig geklärt werden sollten, was nur möglich ist, wenn die gleiche Instanz diese Fragen miteinander entscheidet. Dieses Vorgehen gilt im Regelfall namentlich auch in Bundesverfahren für Eisenbahnen und Nationalstrassen, so dass es nicht abwegig ist, anzunehmen, der Verordnungsgeber habe dieses Vorgehen stillschweigend auch für den Fernmeldebereich zugrunde gelegt.