andernfalls wäre nicht klar, welche Instanz über die Kostentragung entscheidet, und die Leitungsinhaberin würde riskieren, dass sie beim Entscheid über die (übrige) Art und Weise der Verlegung, namentlich wie und wann sie zu geschehen hat, noch gar nicht weiss, wer die Kosten letztlich tragen wird, was in der Regel für alle Beteiligten ungünstig sein dürfte. Erfahrungsgemäss kann die Frage der Kostentragung auch die Frage der gewählten baulichen Lösung beeinflussen, so dass beide Fragen gleichzeitig geklärt werden sollten, was nur möglich ist, wenn die gleiche Instanz diese Fragen miteinander entscheidet.