Ebenfalls für eine Zuständigkeit spricht, dass so das Verfahren einfacher und konzentrierter wird; andernfalls wäre nicht klar, welche Instanz über die Kostentragung entscheidet, und die Leitungsinhaberin würde riskieren, dass sie beim Entscheid über die (übrige) Art und Weise der Verlegung, namentlich wie und wann sie zu geschehen hat, noch gar nicht weiss, wer die Kosten letztlich tragen wird, was in der Regel für alle Beteiligten ungünstig sein dürfte.