Für eine Zuständigkeit spricht hingegen, dass der Verordnungsgeber jene Punkte, bei denen viel (technischer und planerischer) Spielraum besteht, ausdrücklich erwähnen wollte (wie und wann muss die Leitung verlegt werden), während die Kostenfrage in den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 detailliert inhaltlich geregelt ist, so dass die verfügende Behörde kaum mehr einen Entscheidspielraum hat, zumal die Regelung der Rechtsprechung zu Art. 693 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) nachempfunden ist und die Behörde somit auf eine reiche Praxis und Lehre abstellen kann. Bereits das Gesetz legt den Grundsatz fest, dass die Anbieterinnen von Fernmeldediensten