Gegen eine Zuständigkeit spricht, dass es nicht naheliegt, dass damals im Jahr 2000 der Verordnungsgeber ausgerechnet dem interessierten Strasseneigentümer, der übrigens auch eine Gemeinde sein könnte, das Recht einräumen und die Pflicht auferlegen wollte, gegenüber der damaligen Swisscom im Besitz des Bundes die Kostentragung autoritativ festzulegen, ohne dieses Recht und diese Pflicht in der Verordnung klar zu deklarieren, zumal das kantonale Verfahrensrecht zur Anwendung käme und viele Kantone eine Beschwerdemöglichkeit an das kantonale Verwaltungsgericht vorsehen, das wie im Kanton Aargau zumindest gemäss dem Wortlaut der Verwaltungsrechtspflege-