Die Kostentragung kann als Einzelheit der Verlegung angesehen werden. Da mit der Änderung des Texts in Satz 3 auf "Art und Weise der Verlegung" keine inhaltliche Änderung beabsichtigt war (vgl. vorstehend Erw. 8.4), könnte auch die Kostentragung zur "Art und Weise der Verlegung" im Sinn von Satz 3 gehören, auch wenn sie in Satz 2 nicht mit umfasst sein sollte. Die Materialien lassen somit auch keinen eindeutigen Schluss zu. 8 von 15 8.6 Auch die Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann in die entgegengesetzten Richtungen führen: