" Die Erläuterungen zu diesem Artikel sind auf Deutsch verfasst und somit wohl primär auf die deutsche Fassung des Verordnungsentwurfs fokussiert (der Erläuterungsbericht ist abwechselnd zweisprachig verfasst). Sie deuten zwar eher darauf hin, dass mit "Art und Weise der Verlegung" nur die baulich relevanten Angaben zum Projekt und zum Zeitplan gemeint sind, wie die Klammerbemerkung erhellt (neue Lage, zeitliche Vornahme etc.), also nicht die verbindliche Regelung der Kostentragung. Jedoch sprach zum damaligen Zeitpunkt die deutsche Fassung in Satz 3 noch von der "Verlegung und deren Einzelheiten". Die Kostentragung kann als Einzelheit der Verlegung angesehen werden.