Absatz 2 Buchstabe d regelt den Fall, dass andere zumutbare, mithin günstigere Massnahmen dem Bedürfnis des Gemeinwesens ebenso dienen würden, dieses jedoch auf der Verlegung beharrt. Auch hier rechtfertigt sich eine Kostenbeteiligung des Gemeinwesens. Schliesslich scheint es, wie in Absatz 3 vorgesehen, im Falle der Verlegung zugunsten eines Dritten sachgerecht, dass sich der Begünstigte angemessen an den Kosten beteiligt." Die Erläuterungen zu diesem Artikel sind auf Deutsch verfasst und somit wohl primär auf die deutsche Fassung des Verordnungsentwurfs fokussiert (der Erläuterungsbericht ist abwechselnd zweisprachig verfasst).