In diesem Sinne erweist sich eine Berücksichtigung von Artikel 693 ZGB als sachgerecht. Die vorgeschlagene Regelung stützt sich auf den Wortlaut dieser Bestimmung sowie auf die damit zusammenhängende Lehre und Rechtsprechung. Absatz 2 Buchstabe c trägt dem Vertrauensschutz Rechnung. Die Konzessionärin darf davon ausgehen, dass im Rahmen der Bewilligungserteilung gebührend geprüft wurde, ob die Lage der Leitung bzw. Sprechstelle andere Interessen des Gemeinwesens tangiert. Es erscheint im Lichte des allgemeinen Verwaltungsrechts als Verstoss gegen Treu und Glauben, eine Verlegung der Leitung bzw. Sprechstelle kurz nach deren Erstellung zu verlangen. Absatz 2 Buchstabe