Erst wenn eine gütliche Einigung nicht möglich ist, rechtfertigt sich eine hoheitliche Anordnung der Verlegung in Form einer ordentlichen Verfügung (u. a. Begründung, Rechtsmittelbelehrung, etc.). Entgegen dem Willen des Gesetzgebers hat sich der bisherige Artikel 26 auch nicht zur Frage der Kostentragung geäussert. Diese gesetzliche Unvollständigkeit könnte nach allgemeiner Rechtsauffassung zwischenzeitlich durch analoge Anwendung des Privatrechts geschlossen werden, sofern keine öffentlichrechtliche Regelung in verwandten Sachbereichen besteht. In diesem Sinne erweist sich eine Berücksichtigung von Artikel 693 ZGB als sachgerecht.