Bevor der schriftlichen Verlegungsanzeige des Gemeinwesens konkrete Rechtswirkungen zukommen können, muss also die Reaktion der Konzessionärin abgewartet werden. Diese ist innert angemessener Frist gehalten, zur Art und Weise der Verlegung (neue Lage, zeitliche Vornahme, etc.) und zur Frage der Kostentragung Stellung zu nehmen. Unter Berücksichtigung der gegenseitigen Angaben ist die Verlegung in erster Linie einvernehmlich zu regeln. Erst wenn eine gütliche Einigung nicht möglich ist, rechtfertigt sich eine hoheitliche Anordnung der Verlegung in Form einer ordentlichen Verfügung (u. a. Begründung, Rechtsmittelbelehrung, etc.).