Die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit einer Verlegung ist durchaus geboten, da eine vorherige Konsultation der betroffenen Konzessionärin als Voraussetzung für eine reibungslose Vornahme der Verlegung betrachtet werden muss. Nur unter Kenntnis der mit der Verlegung verbundenen Konsequenzen lässt sich vermeiden, dass diese bereits von Beginn an Probleme aufwirft. Bevor der schriftlichen Verlegungsanzeige des Gemeinwesens konkrete Rechtswirkungen zukommen können, muss also die Reaktion der Konzessionärin abgewartet werden.