7 von 15 Die schriftliche Verlegungsanzeige des Gemeinwesens verfolgt den Zweck, der Adressatin bzw. dem Adressaten der Anzeige das rechtliche Gehör zu gewähren, bevor auf verbindliche Art und Weise eine Verlegung angeordnet wird. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit einer Verlegung ist durchaus geboten, da eine vorherige Konsultation der betroffenen Konzessionärin als Voraussetzung für eine reibungslose Vornahme der Verlegung betrachtet werden muss.