"Art. 26 Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen In der Praxis hat sich gezeigt, dass das Vorgehen und die Folgen bei der Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen einer präziseren Konfliktregelung bedürfen. Die vorgeschlagene Bestimmung soll diesem Zweck dienen und gelangt darin zur Anwendung, wenn die Inanspruchnahme von Grund und Boden im Sinne von Artikel 35 und die damit zusammenhängende Konfliktregelung nicht vertraglich geregelt worden ist. Sie geht von folgenden Überlegungen aus: