Ob der dazugehörende Entwurf des Verordnungstexts identisch wie der anschliessende Beschluss des Bundesrats lautete, bleibt zwar mangels Kenntnis offen, darf aber ebenfalls vermutet werden. Im genannten Entwurf der Erläuterungen (S. 8 f.) finden sich folgende Ausführungen zur Teilrevision von Art. 26 aFDV (1997):