Weil es sich bei der Verordnung und der fraglichen Bestimmung um eine Spezialmaterie handelt, bei der nicht anzunehmen ist, dass andere Bundesstellen anschliessend noch abweichende Bemerkungen in der Ämterkonsultation oder im Differenzbereinigungsverfahren einreichten, darf angesichts des nahe am Beschlusszeitpunkt vom 5. April 2000 liegenden Datums davon ausgegangen werden, dass es sich dabei faktisch um Erläuterungen zur Verordnungsrevision handelt. Ob der dazugehörende Entwurf des Verordnungstexts identisch wie der anschliessende Beschluss des Bundesrats lautete, bleibt zwar mangels Kenntnis offen, darf aber ebenfalls vermutet werden.