Es kommen also zwei grundlegende Auslegungen in Frage: Entweder ist die "Art und Weise der Verlegung" ein allgemeiner Begriff, der auch die Kostentragung umfasst, oder es ist ein spezieller Begriff, der neben der Höhe der Kosten und der Kostentragung steht. Die Materialien zu Art. 76 FDV geben hierzu auch keine klare Antwort, soweit sie überhaupt erhältlich sind (gemäss Auskunft des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] gelten die Materialien zur Verordnungsänderung vom 5. April 2000 und zur Verordnung 2001 entsprechend der damaligen gesetzlichen Grundlage als Mitberichte und unterliegen daher nicht dem Einsichtsrecht oder der Amtshilfe;