Die Gesuchstellerin stützt sich im Ergebnis auf die französische und die italienische Fassung. Sie argumentiert mehrfach mit den "Einzelheiten der Verlegung" beziehungsweise damit, dass der Strasseneigentümer "sämtliche Verlegungsmodalitäten" regeln müsse. Stattdessen vereinheitlichte der Verordnungsgeber nur in der deutschen Fassung die Ausdrücke in "Art und Weise der Verlegung".