In der deutschen Fassung lauten die Sätze 2 und 3 von Art. 76 heute (Hervorhebungen nachfolgend jeweils beigefügt): Die Anbieterin muss sich zur Art und Weise der Verlegung, zu deren Kosten und zur Kostentragung äussern. Sofern keine Einigung über die Art und Weise der Verlegung zu Stande kommt, verfügt die Eigentümerin oder der Eigentümer die Verlegung unter Berücksichtigung der Angaben der Anbieterin.