Den Erläuterungen zur Verordnungsrevision lässt sich dazu nichts entnehmen. Der nachfolgende Vergleich mit der französischen und der italienischen Version von Satz 2 und Satz 3 ergibt, dass mit dieser Anpassung im deutschen Text keine inhaltliche Änderung beabsichtigt war und es sich daher nur um eine redaktionelle Korrektur handelte.